1. Allgemeines

  1. Für alle von uns ausgeführten Lieferungen gelten die nachstehenden Lieferbedingungen.
  2. Frühere Preislisten werden mit Erscheinen neuer Preislisten ungültig. Die Angabe der Preise im CD-Katalog erfolgt unter Vorbehalt. Bei persönlichem Aussuchen von Pflanzen in der Baumschule haben die Listenpreise keine Gültigkeit.
  3. Die Preise gelten ab Verkaufsstelle zuzüglich Mehrwertsteuer.
  4. Aufträge, bei denen keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, können gegen Nachnahme ausgeführt werden.
  5. Bei Einräumung eines Zahlungszieles von 30 Tagen ab Rechnungsdatum wird bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum eingehend 2% Skonto auf den Nettowarenbetrag gewährt. Wird das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, so werden bankübliche Zinsen berechnet.

2. Versand und Verpackung

  1. Der Versand, einschließlich Transport zur Bahn oder zum Schiff, geschieht auf Rechnung und Gefahr der Besteller.
  2. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Mehrwegverpackungen (z. B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten des Käufers zurückgeführt werden.
  3. Die Anlieferung per LKW kann nur über frei befahrbare Straßen erfolgen.

3. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Pflanzen bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher diesem gegen den Besteller zustehenden Forderungen, bzw. bis zur Einlösung der hierfür gegebenen Wechsel und Schecks. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Pflanzen so zu lagern, einzuschlagen oder bis zur Weiterveräußerung so einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als vom Lieferanten gekommen erkennbar sind.
  2. Die unter dem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehenden Pflanzen werden im Falle des Einpflanzens durch den Besteller nicht wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens.
  3. Vor der Erfüllung der Ansprüche des Lieferanten ist eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung unzulässig. Im Falle gleichwohl erfolgender Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt die künftige Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe der ausstehenden Forderungen des Lieferanten an den Lieferanten ab.

4. Gewährleistung

  1. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen. Bei Obstgehölzen wird die Gewähr für Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des fünften Jahres vom Tage der Auslieferung an übernommen. Die Gewähr bei Beerenobst, Rosen und anderen Gehölzen läuft nur bis zum Ablauf des zweiten Jahres vom Tage der Auslieferung an. Für Sortenechtheit der Nachzucht wird keine Garantie übernommen. Bei Veredelungsunterlagen und Jungpflanzen übernimmt der Lieferant Gewähr für die Echtheit der gelieferten Sorten nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Tage der Lieferung.
  2. Eine Gewähr für das Anwachsen wird nicht übernommen. Verlangt der Käufer jedoch ausdrücklich eine Anwachsgewähr, so kann hierfür ein besonderer Betrag in Rechnung gestellt werden.
  3. Mängel sind schriftlich binnen einer Frist von 7 Tagen nach Empfang der Ware zu rügen. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unverzüglich gerügt werden, sobald sie erkennbar geworden sind. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Lieferant das Recht, nach seiner Wahl eine Ersatzlieferung vorzunehmen oder auf eine Minderung oder Wandlung zu erkennen. Wird eine Ersatzlieferung nicht vorgenommen und entscheidet sich der Lieferant auch nicht für Wandlung oder Minderung, oder weist die Ersatzlieferung ihrerseits Mängel auf, so kann der Besteller seinerseits die Wandlung oder Minderung erklären.
  4. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten gegeben, es sei denn, es besteht ein Schadensersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft.

5. Ersatz

  1. Ersatz für fehlende Sorten in ähnlichen, gleichwertigen Sorten ist gestattet, falls dies im Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
  2. Bei allen Baumschulpflanzen können als Ersatz für Güteklasse A Pflanzen der Güteklasse B zu dem hierfür gültigen Preis geliefert werden, falls dies nicht ausdrücklich verbeten ist.

6. Maße

  1. Maße sind, sofern es sich um Stammumfang, Höhe und Breite handelt, nur annähernd anzugeben, kleine Abweichungen nach unten oder nach oben sind zulässig.

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der Niederlassung des Lieferbetriebes, sofern in den Lieferbedingungen des einzelnen Lieferbetriebes keine besonderen Bestimmungen hierfür getroffen sind.

8. Mündliche Vereinbarungen

  1. Von den vorstehenden Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen sowie sonstige Abreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten

9. Schiedsgericht

  1. Bei fachlichen Streitigkeiten (z. B. Pflanzenqualität, Verpackung, verspätete Lieferung) zwischen Mitgliedern des BdB entscheidet das Bundesschiedsgericht endgültig. Streitigkeiten rechtlicher Art (z. B. Preisvereinbarungen, Zahlungen usw.) entscheidet das ordentliche Gericht.

Download

powered by webEdition CMS